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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99 (https://dejure.org/2000,5218)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.05.2000 - 7 A 1155/99 (https://dejure.org/2000,5218)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 (https://dejure.org/2000,5218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Tiefgarage mit Einstellplätzen auf einem Grundstück; Bestehen eines ungedeckten Bedarfs an Stellplätzen innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 12 Abs. 2
    Betrieb einer gewerblichen Großgarage im allgemeinen Wohngebiet)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 8 K 10623/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 646
  • BauR 2000, 1447
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, S. 310.

    vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O., S. 310.

    Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrecht nachbarschützende Funktion haben, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O., S. 306, zur Festsetzung von Baugebieten nach der BauNVO, bestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche Festsetzungen des Bebauungsplans sie auch zum Schutze Dritter treffen will, so dass im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung nachbarschützend wirkt.

  • BVerwG, 24.03.1993 - 4 B 44.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1993 - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 5, Sofern die Stellplatzanlage lediglich den durch die zugelassenen Nutzungen im jeweiligen Gebiet verursachten Bedarf deckt, ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zu diesem Nutzungszweck für deren rechtliche Qualifizierung nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblich und überlagert den gewerblichen Aspekt der Anlage.

    vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1993 - 4 B 44.93 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1995 - 7 B 2302/95
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    Mit Beschluss vom 22. September 1995 verhängte der Senat im Beschwerdeverfahren 7 B 2302/95 einen Baustopp, der bis heute Bestand hat.

    Der Kläger hat am 28. November 1996 Klage erhoben, mit der er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 7 B 2302/95 berufen hat.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173.
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    Das Bundesverwaltungsgericht - vgl.: Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261/94 -, JURIS Nr. WBRE 410000709 - hat in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur nachbarschützenden Funktion von Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO angenommen, dass auch eine Festsetzung, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließe, je nach den Umständen des Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein könne, wenn mit ihr die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden solle, was allerdings eine konzeptionelle Einbindung der Festsetzung in den Bebauungsplan voraussetze.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1998 - 7 B 1102/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    Zwar kann sich im Einzelfall ein nachbarliches Abwehrrecht ergeben, wenn eine Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des genehmigten Bauvorhabens unbestimmt ist und demzufolge eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Verwirklichung dieses Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, vgl.: OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 7 B 1102/98 -, doch liegt der Fall hier anders.
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozess gefunden hat, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BauR 2000, S. 684 (686); OVG NW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a NE 35/90 -, BRS 56 Nr. 10, S. 28, wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1994 - 11a NE 35/90

    Abwägungsgebot; Öffentlicher Parkplatz; Blockinnenbereich; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2000 - 7 A 1155/99
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozess gefunden hat, vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BauR 2000, S. 684 (686); OVG NW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a NE 35/90 -, BRS 56 Nr. 10, S. 28, wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt.
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35).
  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Maßgeblich ist letztlich, ob die Nutzung der Stellplatzanlage noch dem Stellplatzbedarf des fraglichen Gebiets entspricht und ob die Stellplätze den unmittelbaren Anliegern in ihrer Nähe zumutbar sind (vgl. OVG Münster vom 18.5.2000 NVwZ-RR 2001, 646/647 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 1 ME 241/10

    § 12 Baunutzungverordnung (BauNVO) enthält eine Exklusivregelung für Parkplätze

    Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35).
  • VG München, 27.03.2013 - M 8 SN 13.623

    Anwohnertiefgarage; Allgemeines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu verstehen, so dass in den dort genannten Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 25; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 8).

    § 12 Abs. 2 BauNVO ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch dann einschlägig, wenn eine solche Gemeinschaftsanlage in einem allgemeinen Wohngebiet gewerblich betrieben werden soll und sie bei typisierender Betrachtungsweise als störender Gewerbebetrieb erscheint, der nach § 4 BauNVO dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann (OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 8).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer der Garagenanlage und ihren Nutzern für die Frage der Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO ohne Belang ist (vgl. BVerwG B. v. 24.3.1993 - 4 B 44.93 - juris Rn. 4; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 10).

    Andererseits muss das Baugebiet nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden; grenzt das festgesetzte Wohngebiet an andere Wohngebiete, so gehören auch sie grundsätzlich zum Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 26; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 16).

    Auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist dem Schutzzweck der Norm entsprechend auf eine Akzeptanz der Stellplätze abzustellen, allerdings unter dem Blickwinkel, ob den unmittelbaren Anliegern die Stellplätze in ihrer Nähe zugemutet werden können, obwohl der Bedarf dafür an einer entfernteren Stelle anfällt, und bei einer solchen Entfernung zwischen der zulässigen Nutzung und dem zugeordneten Stellplatz die Folgewirkungen einer Stellplatznutzung durch andere noch als hinnehmbar gewertet werden können (OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 19).

    Bei der Beantwortung dieser zweiten Frage ist nicht allein und ausschließlich auf die Länge des Fußwegs zwischen Nutzung und Stellplatz abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob beide Orte bei objektiver Betrachtungsweise räumlich noch zusammengehören und man unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls von einem Baugebiet sprechen kann oder ob die Entfernung zwischen Nutzung und Stellplatz dem schutzwürdigen Anlieger den Eindruck vermittelt, er habe die nachteiligen Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs aus einem fremden Baugebiet zu tragen (vgl. OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 19).

    Insoweit ist es durchaus notwendig, dass in der Baugenehmigung selbst der Kreis der berechtigten Benutzer definiert wird, um die Einhaltung der Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO sicher zu stellen und insbesondere eine Nutzung zur Befriedigung eines gebietsfremden Bedarfs auszuschließen (vgl. OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 13).

  • VG München, 27.03.2013 - M 8 SN 13.625

    Anwohnertiefgarage; Allgemeines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch

    Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu verstehen, so dass in den dort genannten Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 25; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 8).

    § 12 Abs. 2 BauNVO ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch dann einschlägig, wenn eine solche Gemeinschaftsanlage in einem allgemeinen Wohngebiet gewerblich betrieben werden soll und sie bei typisierender Betrachtungsweise als störender Gewerbebetrieb erscheint, der nach § 4 BauNVO dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann (OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 8).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer der Garagenanlage und ihren Nutzern für die Frage der Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO ohne Belang ist (vgl. BVerwG B. v. 24.3.1993 - 4 B 44.93 - juris Rn. 4; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 10).

    Andererseits muss das Baugebiet nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden; grenzt das festgesetzte Wohngebiet an andere Wohngebiete, so gehören auch sie grundsätzlich zum Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 26; OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 16).

    Auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist dem Schutzzweck der Norm entsprechend auf eine Akzeptanz der Stellplätze abzustellen, allerdings unter dem Blickwinkel, ob den unmittelbaren Anliegern die Stellplätze in ihrer Nähe zugemutet werden können, obwohl der Bedarf dafür an einer entfernteren Stelle anfällt, und bei einer solchen Entfernung zwischen der zulässigen Nutzung und dem zugeordneten Stellplatz die Folgewirkungen einer Stellplatznutzung durch andere noch als hinnehmbar gewertet werden können (OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 19).

    Bei der Beantwortung dieser zweiten Frage ist nicht allein und ausschließlich auf die Länge des Fußwegs zwischen Nutzung und Stellplatz abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob beide Orte bei objektiver Betrachtungsweise räumlich noch zusammengehören und man unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls von einem Baugebiet sprechen kann oder ob die Entfernung zwischen Nutzung und Stellplatz dem schutzwürdigen Anlieger den Eindruck vermittelt, er habe die nachteiligen Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs aus einem fremden Baugebiet zu tragen (vgl. OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 19).

    Insoweit ist es durchaus notwendig, dass in der Baugenehmigung selbst der Kreis der berechtigten Benutzer definiert wird, um die Einhaltung der Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO sicher zu stellen und insbesondere eine Nutzung zur Befriedigung eines gebietsfremden Bedarfs auszuschließen (vgl. OVG NRW U. v. 18.5.2000 - 7 A 1155/99 NVwZ-RR 2001, 646 - juris Rn. 13).

  • VG Berlin, 24.03.2017 - 19 L 348.17

    Nachbarstreit um Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen im allgemeinen

    Dieser Bedarf ist nicht grundstücksbezogen, sondern gebietsbezogen zu verstehen, sodass in den betreffenden Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., 1548; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000 - OVG 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646 ).

    Nicht zum Baugebiet gehören demgegenüber Gebiete mit einer anderen Nutzungsart; so wird beispielsweise der Bedarf eines festgesetzten Wohngebiets auch dann nicht durch den Bedarf von Gewerbebetrieben in einem angrenzenden Mischgebiet verursacht, wenn dieses in demselben Bebauungsplan ausgewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; vgl. auch Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.; für die Maßgeblichkeit der gemeinsamen Nutzungsart ferner z.B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.).

    Als äußerste Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.) jedenfalls für die Errichtung von Stellplätzen und Garagen jenseits einer Plangrenze erwogen, die Entfernung anzusehen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Anerkennung der Garage oder des Stellplatzes als notwendig im Sinne des Bauordnungsrechts noch zulässig erscheinen lässt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.; Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist nicht allein und ausschließlich auf die Länge des Fußwegs zwischen Nutzung und Stellplatz abzustellen, entscheidend ist insoweit, ob beide Orte bei objektiver Betrachtungsweise räumlich noch zusammengehören und man unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls von einem Baugebiet sprechen kann oder ob die Entfernung zwischen Nutzung und Stellplatz dem schutzwürdigen Anlieger den Eindruck vermittelt, er habe die nachteiligen Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs aus einem fremden Baugebiet zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11487/20

    Umfang der Festsetzungsermächtigung in BauNVO § 23 Abs 5 S 1

    Maßgebliches Gebiet im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist grundsätzlich das festgesetzte Baugebiet (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauNVO Rn: 50) Im Einzelfall kommt allerdings ein Hinausschieben der räumlichen Grenzen in Betracht, wenn die angrenzenden Bereiche faktisch (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder kraft planerischer Festsetzung derselben Baugebietsart angehören (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - 7 B 1506/10

    Einstweilige Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Errichtung

    - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, BRS 63 Nr. 89.

    - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2005 - 8 A 2947/03

    Anliegerverkehr im Wohngebiet

    Bei dieser Entfernung und der zentralen Lage der Sammelgaragen im Wohngebiet rechnet es jedenfalls noch zur näheren Umgebung des Baugrundstücks (vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.6.2000 - 10 A 696/96 - [300 m noch nähere Umgebung], und vom 18.5.2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.1985 - 3 S 1434/85 -, BRS 44 Nr. 109; Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 51 Rn. 63; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 Rn. 101).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 - 10 S 24.14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Tiefgarage;

    Der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO ist dabei gebietsbezogen zu verstehen und meint daher nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des Vorhabensgrundstücks hervorgerufen wird (OVG NW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646, juris Rn. 8), weshalb es, anders als die Antragsteller meinen, nicht erforderlich war, den Bedarf der Mieter des Vorhabengrundstücks durch eine Befragung zu ermitteln.
  • VG Gelsenkirchen, 14.06.2011 - 6 K 4130/09

    Stellplatz, Garage, Zufahrt, Zuwegung, Breite, Anfahrbarkeit, Bauvoranfrage,

  • OVG Sachsen, 28.01.2010 - 1 A 498/08

    Stellplatzanlage, Lärmbelastungen, Allgemeines Wohngebiet, Rücksichtnahmegebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 7 B 1182/16

    Nutzungsuntersagung der gewerblichen Vermietung und Überlassung von Parkplätzen

  • VG Berlin, 30.09.2019 - 19 K 442.17
  • VG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4 K 422/06

    Anordnung von Stellplätzen und Garagen zur Vermeidung der Störung der Umgebung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2013 - 10 D 41/11

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses im

  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2010 - 10 L 765/10

    Statthaftigkeit des Antrags; keine Umdeutung; Garagen im rückwärtigen

  • VG Berlin, 28.10.2014 - 13 L 224.14

    Nachbarrechtsschutz gegen eine geplante Tiefgarage (verneint)

  • VG Ansbach, 23.03.2022 - AN 3 S 22.00235

    Erfolgloses Eilverfahren einer Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für die

  • VG Gelsenkirchen, 04.04.2019 - 10 L 76/19

    Antragsbefugnis Gesellschaft bürgerlichen Rechts Nachbarklage Garagen

  • VG Gelsenkirchen, 17.08.2022 - 10 K 244/19
  • VG Frankfurt/Main, 25.11.2013 - 8 L 4158/13

    Baugenehmigung

  • VG Würzburg, 16.03.2009 - W 5 S 09.98

    Garagenanlage; Beweiskraft der Zustellungsurkunde

  • VG München, 04.11.2008 - M 1 K 08.2320

    Verlegung von Stellplätzen

  • VG Düsseldorf, 12.02.2004 - 4 K 5161/02
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